Allgemeine Geschäftsbedingungen der STRATEGIEX GmbH

Stand: Oktober 2019

§1 Geltungsbereich

(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für alle Leistungen (Konzeption, Organisation, Planung, Durchführung, Begleitung und Evaluation von Veranstaltungen und Vermittlung von Leistungen Dritter zur Durchführung von Veranstaltungen) zwischen dem Kunden und STRATEGIEX GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer Kathrin Schickle-Berger und Daniel Berger, Am Rombergpark 31a, 44225 Dortmund (nachfolgend STRATEGIEX genannt) diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB).

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

§2 Definitionen

(1) Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die mit STRATEGIEX in Geschäftsbeziehung treten, ohne dass dies ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(2) Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche und juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit mit STRATEGIEX in eine Geschäftsbeziehung treten.

(3) Veranstalter im Sinne dieser AGB ist der Kunde. STRATEGIEX tritt, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, nicht als Veranstalter auf.

§3 Angebote und Vertragsabschluss

(1) Grundlage des Vertragsschlusses ist das jeweilige schriftliche Angebot von STRATEGIEX, in dem die Leistungen und das Honorar festgehalten werden. Die Angebote von STRATEGIEX sind freibleibend und unverbindlich und stellen eine Aufforderung an den Kunden dar, STRATEGIEX mit der Durchführung von Dienstleistungen zu beauftragen.

(2) Durch die Beauftragung mit der Durchführung der gewählten Dienstleistung gibt der Kunde ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag zwischen dem Kunden und STRATEGIEX kommt durch die schriftliche oder fernschriftliche Annahmeerklärung von STRATEGIEX zustande. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Lehnt STRATEGIEX nicht binnen 4 Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt. (3) Eine auftragsgemäße Ausführungshandlung durch STRATEGIEX ersetzt die Auftragsbestätigung. Durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung von STRATEGIEX erklärt der Kunde die Annahme dieses Angebot und verzichtet auf einen Zugang der Annahmeerklärung.

§4 Leistungsumfang und Nebenkosten

(1) Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.

(2) Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, teilen die Vertragsparteien sich gegenseitig unverzüglich mit. Soweit dadurch Veränderungen der vereinbarten Vertragsinhalte nicht oder nur unwesentlich berührt werden, steht den Parteien – aufgrund dieser Abweichungen – kein Kündigungsrecht zu. Änderungen können jedoch zur Verschiebung von verbindlichen und unverbindlichen Leistungsterminen führen, die der Kunde mit der Vertragsänderung akzeptiert. Sämtliche zusätzliche Kosten, die sich aus vom Kunden gewünschten Änderungen ergeben, sind vom Kunden zu übernehmen.

(3) Zur Erbringung der Leistungen ist es STRATEGIEX gestattet Aufträge an Dritte zu vergeben. Der Abschluss der Einzelverträge erfolgt – wenn nicht anders schriftlich vereinbart – unmittelbar zwischen STRATEGIEX und den Dritten. STRATEGIEX ist nicht verpflichtet, über die von Dritten in ihrem Auftrag erbrachten Leistungen Rechnung zu legen oder Rechnungen der von ihr beauftragten Personen vorzulegen.

(4) Incentive-Reisen werde von STRATEGIEX nur vermittelt. STRATEGIEX ist kein Reiseveranstalter.

(5) Übliche Nebenkosten, die bei der Erbringung von Leistungen aus dem Vertrag entstehen wie z. B. Boten- oder Taxifahrten, Frachtkosten sowie Nebenkosten, die aus der Anmietung einer Location (Heizungs-, Abfallentsorgungs-, Reinigungskosten etc.) oder aus anderen veranstaltungsspezifischen Gründen entstehen, bedürfen keiner separaten Beauftragung durch den Kunden. Gegen Vorlage geeigneter Nachweise erstattet der Kunde STRATEGIEX die Nebenkosten.

§5 Pflichten des Kunden, Veranstalter-Haftflicht

(1) Der Kunde hat STRATEGIEX alle für die Auftragsdurchführung notwendigen Informationen unverzüglich zu erteilen. Verzögerungen aus fehlender Mitwirkung des Kunden gehen nicht zu Lasten von STRATEGIEX.

(2) Als Veranstalter ist der Kunde verpflichtet, gegebenenfalls auch zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen, um gesetzliche Vorgaben, wie den Jugendschutzvorschriften u. a. zu genügen und insbesondere in Absprachen mit Behörden erforderliche Genehmigungen u. a., rechtzeitig einzuholen und die Kosten zu tragen. Es sei denn er überträgt dies ausdrücklich an STRATEGIEX.

(3) Der Kunde verpflichtet sich, für die Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung abzuschließen.

(4) Fotographien sowie Video-, und Tonaufzeichnungen von Events, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, müssen von STRATEGIEX genehmigt werden, insbesondere wenn Fremdleistungen durch Künstler erbracht werden. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen zu tätigen, zu nutzen oder anzubieten, sind ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.

§6 Zahlung, Verzug

(1) Alle Honorare werden in der jeweils zum Vertragsschluss geltenden Höhe entsprechend des Auftrags mit Rechnungsstellung sofort fällig.

(2) STRATEGIEX ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen. STRATEGIEX bemüht sich für alle Veranstaltungen Zahlungspläne zu entwickeln, die sich an den Zahlungsbedingungen der beauftragten Dienstleister orientieren. Die Zahlungsziele sind vom Kunden einzuhalten.

(3) Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, hat STRATEGIEX das Recht, ihre Leistung zu verweigern oder den Vertrag fristlos zu kündigen.

§7 Konzeption, Präsentation und Urheberschutz

(1) Erhält STRATEGIEX nach der Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzepts keinen Auftrag, so verbleiben alle Leistungen von STRATEGIEX, insbesondere deren Inhalt im Eigentum von STRATEGIEX. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen.

(2) Alle Leistungen von STRATEGIEX (z.B. Marketingkonzepte, Ideen, Konzepte für Veranstaltungen usw.) sowie einzelne Teile hieraus, bleiben im Eigentum der STRATEGIEX. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung zum vereinbarten Zweck. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit STRATEGIEX darf der Kunde die Leistungen von STRATEGIEX nur selbst und nur für die Dauer des Vertrages nutzen. Ergänzungen oder Änderungen von Leistungen von STRATEGIEX durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von STRATEGIEX und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

(3) Für die Nutzung von Leistungen von STRATEGIEX, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberechtlich geschützt ist – die Zustimmung von STRATEGIEX erforderlich. Dafür steht STRATEGIEX und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

(4) Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflagen) oder Mehrfachnutzungen von Event-Konzepten sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung der STRATEGIEX. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung der STRATEGIEX. Über den Umfang der Nutzung steht STRATEGIEX ein Auskunftsanspruch zu.

(5) Die durch STRATEGIEX überlassenen Vorlagen des Kunden (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist.

§8 Kündigung

(1) Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit STRATEGIEX jederzeit zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) Die vorzeitige Aufhebung des Vertragsverhältnisses verpflichtet den Kunden jedoch zur Zahlung der vereinbarten Honorare nach folgenden Regelungen:

  1. a) Der Kunde ist zum Ausgleich sämtliche Kosten verpflichtet, die STRATEGIEX bis zum Zeitpunkt der Stornierung tatsächlich entstanden sind. Diese Fremdkosten werden anhand der Rechnungen und anhand von Stundenzetteln und Belegen durch STRATEGIEX nachgewiesen.
  2. b) Unabhängig von a) ist der Kunde verpflichtet STRATEGIEX für bereits erbrachte

Vorleistungen einen Ausgleich nach folgender Staffelung zu zahlen:

– bis zu 5 Monaten vor dem Event = 20 % des vereinbarten Entgelts,

– bis zu 3 Monaten vor dem Event  = 40 % des vereinbarten Entgelts,

– bis zu 1 Monat vor dem Event  = 60 % des vereinbarten Entgelts,

– ab 14 Tage vor dem Event = 80 % des vereinbarten Entgelts.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung für beide Vertragsparteien bleibt hiervon unberührt.

§9 Gewährleistung und Schadenersatz

(1) STRATEGIEX verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und sorgfältigen Auswahl und Überwachung der Leistungsträger nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns.

(2) Der Kunde hat Beanstandungen, Reklamationen und Beeinträchtigungen unverzüglich mitzuteilen und noch während der Durchführung eine Nachbesserung zu fordern. Sollte eine Behebung der Beanstandung auf der Veranstaltung nicht mehr möglich sein, hat der Kunde das Recht seine Beanstandung innerhalb von drei Werktagen nach Leistung durch STRATEGIEX schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Für den Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden das Recht auf Schadenersatz zu. Der Kunde erkennt an, dass ein Schadenersatzanspruch gegen STRATEGIEX der Höhe nach, gleich aus welchem Rechtsgrunde, auf das vereinbarte Honorar beschränkt ist.

(3) Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung (höhere Gewalt u. a.), positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von STRATEGIEX beruhen.

§10 Haftung

(1) STRATEGIEX haftet unbegrenzt entsprechend den zwingenden gesetzlichen Haftungsvorschriften.

(2) Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet STRATEGIEX nur, soweit uns bzw. unseren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht zur Last fällt. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, der in der Regel den Betrag des Honorars nicht überschreitet.

(4) Eine wesentliche Vertragspflicht umfasst solche Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(5) Soweit STRATEGIEX im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung Schadenersatzansprüche gegen Dritte zustehen, tritt STRATEGIEX derartige Ersatzansprüche an den Kunden ab, sofern dieser die Abtretung derartiger künftiger Ansprüche annimmt. In einem solchen Fall stehen dem Kunden gegen STRATEGIEX keine weiteren Ansprüche zu. Der Kunde ist berechtigt, derartige Ansprüche auf eigene Kosten durchzusetzen.

§11 Anwendbares Recht, Fremdsprache und Gerichtsstand

(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen STRATEGIEX und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand ist Dortmund soweit der Kunde Unternehmer oder Kaufmann ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen.

(3) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) in eine Fremdsprache übertragen, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGBs ausschlaggebend.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein, berührt das die Rechtsgültigkeit der übrigen Vereinbarung nicht. Die Vertragsparteien vereinbaren, eine dem Sinn und Zweck dieser unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommender Ersatzbestimmung zu treffen.

Dortmund, Stand: 01.10.2019